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Inhaltsverzeichnis

                                                                                              

§ 1     Name, Sitz und Zweck des Vereins                            

§ 2      Mitgliedschaft                                                            

§ 3      Aufnahme von Mitgliedern                                            

§ 4      Ende der Mitgliedschaft                                               

§ 5      Ausschluss                                                                

§ 6      Beitrag                                                                      

§ 7      Organe des Vereins                                                     

§ 8      Jugendgemeinschaft                                                                                               

§ 9      Mitgliederversammlungen                                              

§ 10    Der Vorstand                                                              

§ 11    Mitarbeiterkreis                                                             

§ 12    Wahlperioden                                                              

§ 13    Niederschriften                                                            

§ 14    Finanzierung und Geschäftsführung                                

§ 15    Kassenprüfung                                                            

§ 16    Ehrungen                                                                    

§ 17    Satzungsänderungen                                                   

§ 18    Auflösung des Vereins                                                  

§ 19   Inkrafttreten dieser Satzung                                          

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1)        a) Der Verein führt den Namen: "Sportverein Sehestedt  1946 “

             b) Er hat seinen Sitz in 24814 Sehestedt.

(2)        Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den  Zusatz „e.V.“

(3)        Die Farben des SV Sehestedt sind " blau -weiß".

(4)        Der Verein ist Mitglied des "Deutschen Sportbundes" und seiner untergeordneten Verbände.

(5)        Der Verein ist in parteipolitischer und konfessioneller Hinsicht neutral und vertritt den reinen       Amateurgedanken.  Sein Zweck ist die Betreibung und Pflege des Sports.

(6)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.       

            (Im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung).

(7)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

(8)        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(9)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

 

§ 2 Mitgliedschaft

 Der Verein besteht aus:

1)        a) den ordentlichen Mitgliedern (aktiv und passiv)

           b) den Ehrenmitgliedern

 

2) Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen sein.

 

3) Mitglieder, die sich um den Verein grundsätzlich verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes und des Ehrenamtsbeauftragten wenn dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung dafür stimmen.

 

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

 

1) Neue Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag aufgenommen.

 

2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem der Aufnahmeantrag bei einem Beauftragten des Vereins eingegangen ist. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags wird die Vereinssatzung anerkannt.

 

3) Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung eines Erziehungsberechtigten/ gesetzlichen Vertreters die Aufnahme beantragen.

 

 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder sind berechtigt, unter Innehaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist aus dem Verein aus zu treten. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.    Für Minderjährige gilt § 3 Absatz 3 der Satzung entsprechend.

 

 

§ 5 Ausschluss

 

1) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die

a) trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand sind,

b) sich eines vereinsschädigen Verhaltens schuldig gemacht haben.

 

2) Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss, der eine kurze Begründung enthalten muss, wird mit der Bekanntgabe an das betreffende Mitglied wirksam.

Der Beschluss gilt zwei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

3) Das betreffende Mitglied kann innerhalb von 10 Tagen nach der Bekanntgabe gegen den Beschluss beim Vorstand Berufung einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung hat dann darüber zu entscheiden, ob der Ausschluss bestätigt oder aufgehoben wird.

4) Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, an der Verhandlung der Mitgliederversammlung über seine Berufung teilzunehmen und seine Berufung zu begründen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zuzustellen.

 Für Minderjährige kann der gesetzliche Vertreter die im Absatz 3 niedergelegten Rechte wahrnehmen.

 

 § 6 Beitrag

1) Die Mitgliederversammlung setzt für die Mitglieder die Höhe der Beiträge fest.

 

2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

3) Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten. Der Vorstand kann in Einzelfällen den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

 

 

4) Beiträge sind eine Bringschuld. Sie können beim Kassierer/in eingezahlt, auf das Vereinskonto überwiesen oder durch Bankeinzug des SV Sehestedt 1946 e.V. eingezogen werden.

 

Die Höhe regelt eine Beitragsordnung, die sich an den Richtlinien des DSB orientieren kann.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (ordentliche Jahreshauptversammlung) als höchstes Organ

b) der Vorstand

c) der Spielausschuss (Obmann/Frau)

           

§ 8 Die Jugendgemeinschaft

 

1) Der Verein bezweckt die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung der Aufgaben der freien Jugendhilfe und strebt die Verwirklichung der in der Verordnung des Landesjugendamtes vom 01.07.1992 unter § 3 geforderten Bedingungen an.

 

2) Alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bilden die Jugendgemeinschaft.

Die Jugendgemeinschaft hat eine eigene Jugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 9 Mitgliederversammlung (ordentliche Jahreshauptversammlung)

 

1) Die Mitgliederversammlung ( ordentliche Jahreshauptversammlung) setzt sich zusammen aus den Ehrenmitgliedern und den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.

 

              Stimmberechtigt ist das Mitglied, das das 18.Lebensjahr vollendet hat.


2) Der Vorstand beruft jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres, das mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfällt,eine Mitgliederversammlung (ordentliche Jahreshauptversammlung) ein.

 3) Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung mindestens 14 Tage vorher durch Aushang im Sportinformationskasten am Vereinsheim des SV Sehestedt 1946 e.V. und 2 Tage vorher in den entsprechenden Tageszeitungen (Kieler Nachrichten; Eckernförder Zeitung und Landeszeitung) bekannt gegeben wird.

 

4) Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ,soweit sie erforderlich sind.

 

 

5) Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben Vereinsausschüsse bilden und deren Vorsitzende als besondere Vertreter bestellen, deren Vertretungsmacht sich auf die laufenden Rechtsgeschäfte erstreckt, die der Aufgabenkreis des Ausschusses gewöhnlich mit sich bringt. Die Ausschüsse sollten mindestens 3 und höchstens 5 stimmberechtigte Mitglieder umfassen.

6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder abgehalten. Die Einladung erfolgt in der gleichen Weise wie bei den ordentlichen Versammlungen, jedoch in Dringlichkeitsfällen mindestens 4 Tage vorher.

7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

 

§ 10 Der Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) 1. Vorsitzende/r,            - der verantwortlich ist für die gesamte Geschäftsführung.

b) 2. Vorsitzende/r,            - der die/den 1. Vorsitzende/n zu vertreten hat. Dem die Leitung und Betreuung des Sports          unterliegt und gleichzeitige/r  Vertreter/in der einzelnen Sparten (Obmänner/Frauen) dem Vorstand gegenüber

c) Kassenwart/in,              - dem die Kassenführung des Vereins unterliegt.

 

d) Schriftwart/in,              - dem die Erledigung des Schriftverkehrs des Vereins, insbesondere mit   Behörden und  außen stehenden Personen, sowie Führung der Protokolle unterliegt. Er vertritt die Interessen des/der Passivenvertreter/in gegenüber dem Vorstand

                                            

e) Jugendwart / in            (wird von der Jugendgemeinschaft gewählt).

 

2) Geschäftsführender Vorstand sind die Vorstandsmitglieder zu a) bis d).

Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Bankverkehr ist der/die Kassenwart/in mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigt.

3) Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

4) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung für erforderlich erachtet. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung sowie die Wahrung der Satzung im Sinne des § 1.

5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

6) Über die Beschlüsse ist eine vom/von der Vorsitzenden zu unterschreibende Niederschrift anzufertigen. Grundsätzliche Beschlüsse sind der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 11 Mitarbeiterkreis

  Der Mitarbeiterkreis setzt sich zusammen aus:           

a) Schiedsrichterobmann/-Frau

b) Obmänner/Obfrauen der einzelnen Sparten

c) Ehrenamtsbeauftragte/r

d) Passivenvertreter/in

  Der Vorstand kann an den Sitzungen teilnehmen.

 

 4)a)Der Mitarbeiterkreis (a bis c) koordiniert den allgemeinen Sport- und Spielbetrieb aller Sparten.

 b) Der/die Passivenvertreter/in(d) nimmt die Interessen der nicht aktiven Mitglieder war.

 

 5) Er kann Empfehlungen an den Vorstand aussprechen, die dieser vordringlich zu bearbeiten hat.

 

 6) Er wird einberufen vom/von der 1. Vorsitzenden, der/die zugleich den Vorsitz führt.

 

7) Auf Vorschlag einer Sparte ist der Mitarbeiterkreis innerhalb von höchstens 14 Tagen ein zu berufen.

 

 

 

§ 12 Wahlperioden

 

(1)      Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt - lt. Absatz 5. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

(2)      Die Wahl des Vorstandes erfolgt offen; falls sich Widerstand  erhebt, findet die Wahl in geheimer Abstimmung statt.

 Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit  ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los das von dem Sitzungsleiter gezogen wird.

 

3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, den Posten bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

 

4) Bei Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes führt dieser die laufenden Geschäfte weiter bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Abwahl kann auf jeder Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

 

5) Der Turnus der Vorstandswahlen ist folgender:

a) In geraden Jahren:                       In ungeraden Jahren:

 - 2. Vorsitzende/r                   -            1.Vorsitzende/r

 -   Kassenwart/in                    -            Schriftführer/in

 

 b)   Jugendwart/in(wird von der Jugendgemeinschaft gewählt)            

 Der Jugendwart / in wird von Mitgliedern der ordentlichen Jahreshauptversammlung bestätigt.

6) Wahlen Mitarbeiterkreis:a) Die Obmänner/Frauen werden von den aktiven Mitgliedern der jeweiligen Sparten jährlich gewählt. In der darauf folgendem Jahreshauptversammlung werden die Obmänner/Frauen bestätigt.

               

 

             b) In geraden Jahren                             in ungeraden Jahren

                      

            Ehrenamtsbeauftragte/r                             Passivenvertreter/in

                  

        Sie werden von der Versammlung der ordentlichen Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt.

       

 

§13 Niederschriften

Der Ablauf und die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.Die Protokolle sind vom jeweiligen Leiter/in und Protokoll-   führer/in zu unterzeichnen und vom Vorstand zu verwahren.

 

  §14 Finanzführung und Geschäftsführung

 1) Der Vorstand muss einen Haushaltsvoranschlag erstellen, der der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Dieser gliedert sich in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Haushalt auf.

Der ordentliche Haushalt muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Über den außerordentlichen Haushalt ist bei der nächsten Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

2) Alle Ausgaben und Kassenbelege sind von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gegen zu zeichnen. Die Barmittel des Vereins sind bei öffentlichen Geldinstituten zu deponieren.

 

 

 §15 Kassenprüfung

 (1) Zur Kassenprüfung werden zwei Kassenprüfer/in gewählt.

 (2)        In geraden Jahren                                           In ungeraden Jahren

 jeweils ein/e Kassenprüfer/in                               jeweils ein/e Kassenprüfer/in

 (3) Die gewählten Kassenprüfer/in haben die Pflicht, die Kassen - und Buchführung in unregelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

                

§16 Ehrungen

 

(1) Für langjährige Mitgliedschaft werden Ehrennadeln verliehen:

nach 15 Jahren ununterbrochener Mitgliedschaft: bronzene Nadel

nach 20 Jahren ununterbrochener Mitgliedschaft: silberne Nadel

nach 25 Jahren ununterbrochener Mitgliedschaft: goldene Nadel

 

(2)      Besondere Ehrungen erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes.

 

 

§17 Satzungsänderungen

 

Anträge auf Satzungsänderungen müssen einen Monat vor der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sie erhalten Rechtswirksamkeit bei Mehrheitsbeschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

 

§18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Das Vereinsvermögen wird nach Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins der Gemeinde Sehestedt zur Verfügung gestellt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 19 Inkrafttreten dieser Satzung

                 

                                                               -gestrichen-

 

 

Die Satzung wurde am 03.12.2009 errichtet. Sie wurde durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.03.2010 in § 9 - Mitgliederversammlung(ordentliche Jahreshauptversammlung) – und durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.05.2010 in § 1 – Name,Sitz und Zweck -; § 3 – Aufnahme von Mitgliedern § 6 -Beiträge -; § 9 -Mitgliederversammlung (ordentliche Jahreshauptversammlung)-;§ 19 -Inkrafttreten – und § 5 -Ausschluss – geändert.

 

 

                                                       

 

                                               SV Sehestedt 1946 e.V.

                           Der Vorstand

 

 

 

 

 

                           Jens Tümmler                                                                      Sehestedt, den 25.02.2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 


SV Sehestedt 1946 e.V.
sv-sehestedt46@t-online.de